Nach Umsatzsteuerurteil des Bundesfinanzhofs wurde weiterhin Ertragssteuer für die Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) fällig. Diese Rechtsauffassung wurde nun vom Finanzamt Wiesbaden zurückgenommen.

Ein langwieriger Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht hat jetzt für die Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Deutschland ein erfreuliches Ende gefunden. 

Vorgeschichte: FSJ ist laut höchstrichterlichem Urteil keine Leiharbeit

Die DRK Volunta hat über mehrere Jahre hinweg für die Umsatzsteuerbefreiung des FSJ gekämpft. In den Jahren 2019 und 2020 haben sowohl das Hessische Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass das FSJ umsatzsteuerfrei ist. Diese Entscheidungen bestätigen, dass das FSJ kein „Leiharbeit“-Modell darstellt, sondern ein Jahr, in dem junge Menschen sich sozial engagieren, um persönliche Entwicklung und berufliche Orientierung zu erfahren. Besonders hervorgehoben wurde dabei die pädagogische Begleitung und Bildungsarbeit der Träger des FSJ. Die Bedeutung dieses höchstrichterlichen Urteils liegt in der klaren Abgrenzung zur Leiharbeit.

Dennoch bewertete das Finanzamt Wiesbaden die Arbeit des Trägers weiterhin als Personalgestellung, für die zwar keine Umsatzsteuer erhoben wird, aber Ertragssteuer fällig wird. Volunta hat dieser Auffassung widersprochen.

Zweite Stufe des Rechtsstreits: FSJ gilt als gemeinnütziger Zweckbetrieb

Das Finanzamt Wiesbaden hat nun dem Einspruch gegen die Ertragssteuer stattgegeben. Danach wird das FSJ nicht mehr zum Teil als gewerblicher Geschäftsbetrieb, sondern als gemeinnütziger Zweckbetrieb betrachtet. Das Umsatzsteuerurteil, das in den vergangenen Jahren für viel Aufsehen gesorgt hat, kann nun endlich seine volle Wirkung entfalten. Dies stellt einen außerordentlichen Erfolg für die Freiwilligendienste in Deutschland dar, insbesondere für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ). „Volunta hat einen weiteren Meilenstein erreicht, von dem alle FSJ-Träger bundesweit profitieren. Zudem ist unterstrichen worden, welche Bedeutung das FSJ als Bildungsjahr hat“, so Volunta-Geschäftsführer Peter Battenberg.

Ausblick: Gesetzesänderung und Klarheit in der Umsetzung des Urteils

Eine Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) steht nach dem Umsatzsteuerurteil noch aus, weshalb es nach wie vor einige unbeantwortete Fragen in der Umsetzung gibt. Battenberg betonte, dass eine Gesetzesänderung weiterhin das erklärte Ziel sei. Dies wäre von entscheidender Bedeutung, um langfristige Rechtssicherheit für alle Freiwilligendienste sicherzustellen.

 

Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an:

Deutsches Rotes Kreuz in Hessen Volunta gGmbH
Unternehmenskommunikation
Abraham-Lincoln-Str. 7 65189 Wiesbaden
Tel. 0611 9 75 01 53
E-Mail: kommunikation@volunta.de